So sind Ausnahmen bei der Auftragsvergabe im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit definiert. Zudem kann die Wasserversorgung ebenso ausschreibungsfrei an eigene kommunale Stadtwerke vergeben werden wie das Rettungswesen an gemeinnützige Organisationen.
Es ist zu begrüßen, dass mit der Reform des Vergaberechts die in der EU-Richtlinie enthaltene Bereichsausnahme für die Wasserversorgung im nationalen Recht bestätigt wird. Aus gutem Grund hat sich der Deutsche Bundestag in der zurückliegenden Wahlperiode intensiv dafür eingesetzt, auf EU-Ebene die Bereichsausnahme durchzusetzen.
Um die Bereichsausnahme beim Rettungswesen ist sowohl auf EU-Ebene als auch bei der Umsetzung in nationales Recht erbittert gerungen worden. Es ist zu begrüßen, dass die Bundesregierung die Bereichsausnahme klar auf die ‚nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen‘ konkretisiert hat und damit unterstreicht, dass die Bereichsausnahme dem Zweck eines integrierten Bevölkerungsschutzes dient und hieraus ihre Rechtfertigung bezieht. Dies entspricht auch den Zielsetzungen des Europäischen Gesetzgebers.
Gerade die aktuelle Flüchtlingslage, aber auch noch nicht so lange zurückliegende Jahrhunderthochwasser, die in auch immer kürzeren Abständen auftreten, bestätigen eindrucksvoll und in geradezu dramatischer Weise, dass gemeinnützige Hilfsorganisationen mit starkem ehrenamtlichen Unterbau in der Fläche unerlässlich sind. Ohne Hilfsorganisationen — Ehrenamt und deren hauptamtliche/ rettungsdienstliche Rückkoppelung — wären diese Herausforderungen für die Kommunen niemals so wie bisher zu bewältigen.“