Städtische Versorgungsunternehmen dürfen also weiterhin im sogenannten steuerlichen Querverbund Verluste von beispielsweise Schwimmbädern oder dem ÖPNV mit Gewinnen anderer Geschäftssparten verrechnen.
Viele Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge wären ohne den steuerlichen Querverbund in ihrer Finanzierung gefährdet. Das Damoklesschwert, dass das Modell doch noch als unzulässige Beihilfe eingeordnet wird, bleibt jedoch bestehen. So kann auch die Europäische Kommission jederzeit eine Überprüfung des Modells anordnen.