Dies stärkt die kommunale Selbstverwaltung. Das Bundesverfassungsgericht bekräftigt damit in seinem Urteil, dass die Länder für die Kommunen zuständig und verantwortlich sind. Das ist für alle Beteiligten von besonderer Bedeutung und darf bei der Einordnung des Urteils in den Gesamtkontext nicht übersehen werden.“
Hintergrund:
Das SGB II sieht in § 6a Absatz 2 Satz 3 der bisherigen Fassung vor, dass der Antrag auf Anerkennung als Optionskommune einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der zuständigen Vertretungskörperschaft bedarf.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Vorgabe in die interne Willensbildung der Kommunen eingreift und mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.